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Steuerliche Betrachtung von Kindern über 18 Jahre mit Behinderungen.

Grundsätzlich sind Kinder steuerlich zu berücksichtigen solange sie minderjährig sind oder aber auch unter weiteren Voraussetzungen darüber hinaus, z.B. bei Ausübung einer Schul- bzw. Berufsausbildung. In diesen Fällen haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag im Rahmen des sog. Familienleistungsausgleichs. Unabhängig vom Alter werden Kinder, die wegen einer Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) außer Stande sind sich selbst zu unterhalten ebenfalls steuerlich weiter als Kind behandelt. Die Behinderung kann u. a. Mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid des zuständigen Amtes nachgewiesen werden. Voraussetzung ist allerdings seit dem 01.01.2007, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Kindern, bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist das Kind solange die Behinderung besteht, weiter steuerlich als Kind zu behandeln, d.h. es ist weiterhin Kindergeld zu gewähren bzw. sind Kinderfreibeträge vom Einkommen der Eltern abzuziehen.

Des Weiteren kann, solange das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt, der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt abhängig vom Grad der Behinderung zwischen 310 Euro und 1.420 Euro. Zusätzlich kann ein Pauschbetrag von 3.700 Euro in Anspruch genommen werden, wenn das Kind hilflos ist und für Blinde.

Wenn die Eltern kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, somit der Behinderten-Pauschbetrag nicht übertragen werden kann, können diese ihnen tatsächlich entstandene Kosten u. U. als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehen (z. B. Für Besuche in der Betreuungseinrichtung oder für die häusliche Betreuung).